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Gut Zichtau

Ihr Veranstaltungs- und Tagungszentrum in der Altmark

Ausstellungsbedingungen

§ 1. Organisation, Durchführung, Forderungseinzug: Gut Zichtau GmbH & Co. KG, Am Gutshof 2, 39638 Gardelegen OT Zichtau, Amtsgericht Stendal | HRA 3514 | USt-IdNr.: DE 114 103 514 vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Gut Zichtau Verwaltungs GmbH, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hasso von Blücher, Tel. 039085 305 - nachfolgend „KG“ genannt -.
§ 2. Ausstellungsorte: Innen- und Außenbereich des Geländes der Gut Zichtau GmbH & Co. KG.
§ 3. Standzuweisungen erfolgen durch die KG. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist für die Einplanung und Einteilung nicht maßgebend. Anmeldungen werden erst nach erfolgter schriftlicher Bestätigung oder mit Eingang der Rechnung beim Aussteller gültig. Die KG ist berechtigt, vor und während der Ausstellung einzelne Artikel auszuschließen. Es bleibt der KG unbenommen, Stände oder Werbeflächen aus organisatorischen Gründen oder des Gesamtbildes wegen auf einen anderen Platz zu verlegen. Eine Wertminderung oder ein Mietnachlass können dadurch nicht geltend gemacht werden.
§ 4. Über die Zulassung der Aussteller sowie des Handverkaufs entscheidet die KG. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn andere Voraussetzungen vorliegen. Zum Zwecke der Bearbeitung der Anmeldung werden die Angaben gespeichert und ggf. zum Zwecke der Vertragsvollziehung an Dritte weitergegeben. Es dürfen nur die auf der Anmeldung schriftlich vermerkten Gegenstände ausgestellt werden.
§ 5. Die KG ist berechtigt, Anmeldungen ohne Begründung zurückzuweisen. Konkurrenzausschluss darf weder vom Kunden verlangt noch zugesagt werden.
§ 6. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der Dauer der Ausstellung mit den angemeldeten Waren zu belegen und mit sachkundigem Personal besetzt zu halten.
§ 7. Die KG sorgt für die Reinigung des Geländes. Verpackungsmüll, der infolge des Auf- bzw. Abbaus anfällt, wird nicht von der KG entsorgt. Zurückgelassener Verpackungsmüll wird dokumentiert und zu Lasten des Verursachers beseitigt.
§ 8. Der Veranstalter ist berechtigt, Änderungen bezüglich der Standgestaltung zu verlangen. Dies gilt auch für Belästigungen durch Geruch, Geräusch oder andere Mängel. Evtl. Beschädigungen an Wänden, Fußböden usw. gehen zu Lasten der betreffenden Standinhaber.
§ 9. Der Aufbau kann ca. 3 Stunden vor der Ausstellung beginnen.
§ 10. Der Abbau darf erst nach Ausstellungsende Vorzeitiges Abbauen o. teilweises Räumen des Standes ist nicht statthaft und kann mit einer Vertragsstrafe von mind. 50 % der Standmiete geahndet werden.
§ 11. Der Aussteller verpflichtet sich, bei Rücktritt bis 6 Wochen vor der Ausstellung 50 % der Standmiete und bei Rücktritt nach diesem Termin die volle Standmiete zu zahlen. Wenn der Stand nicht bezogen wird, ist die Standmiete in voller Höhe zu entrichten; auch dann, wenn die KG den Stand anderweitig vergibt. Dem Aussteller bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die KG verrechnet in diesem Fall die Miete mit Ständen für öffentliche Institutionen. Ein Rücktrittsantrag hat auf jeden Fall schriftlich zu erfolgen.
§ 12. Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und daraus entstehenden Kosten steht der KG an dem eingebrachten Ausstellungsgut das Vermieter-Pfandrecht zu. Die KG haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verluste.
§ 13. Der Aussteller ist dafür verantwortlich, dass die für seine und für die Tätigkeit seiner Beauftragten auf dem Stand oder Gelände erforderlichen Genehmigungen vorhanden sind und die geltenden gewerberechtlichen, wettbewerbsrechtlichen – hier besonders Preisauszeichnung und Firmenbeschilderung (Mindestgröße DIN A4), gesundheitspolizeilichen, feuerpolizeilichen und polizeilichen Vorschriften eingehalten werden. Hierzu zählt auch die Beachtung der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften. Evtl. von Behörden geforderte Steuern und Abgaben sind vom Aussteller zu entrichten. Bei Verstößen kann der Stand sofort geschlossen werden, ohne Erstattung der Standmiete oder sonstiger Regressansprüche.
§ 14. Die KG versichert die Ausstellung gegen Haftpflicht. Für Beschädigung oder Verlust des Ausstellungsgutes durch Diebstahl, Brand, Sturm, Wasser und in anderen Fällen höherer Gewalt, haftet die KG nicht. Hier wird jedem Aussteller empfohlen, eine solche Versicherung selbst auf eigene Kosten abzuschließen.
§ 15. Die KG haftet nicht für Schaden oder Verlust an Ausstellungsgegenständen der Aussteller und Besucher, die durch ihr Personal oder von ihr beauftragte Personen entstanden sind, beim Transport oder dem Bewegen der Gegenstände, ganz besonders im Rahmen einer Gefälligkeit.
§ 16. Das Recht zum Verkauf von Speisen und Getränken, Erfrischungen, Genussmitteln jeder Art, steht nur den Ausstellungsgaststätten bzw. den Verkäufern zu, die hierzu von der KG ermächtigt sind.
§ 17. Der Aussteller ist ohne Genehmigung nicht berechtigt, seine Standfläche ganz oder teilweise Dritten zu überlassen, sie zu tauschen oder Aufträge für nicht gemeldete Firmen anzunehmen.
§ 18. Ist eine geregelte Durchführung der Ausstellung nicht möglich, ist die KG berechtigt, die Ausstellung abzusagen oder die Ausstellungsdauer zu verkürzen, ohne dass der Aussteller hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann, es sei denn, der KG oder ihren Erfüllungsgehilfen ist ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorwerfbar. Muss die Ausstellung aus Gründen höherer Gewalt oder aufgrund von der KG nicht zu vertretener behördlicher Anordnung abgesagt, geschlossen, zeitlich verlegt, örtlich verlegt oder die Ausstellungsdauer verkürzt werden, so sind die Standmiete sowie alle vom Aussteller zu tragenden Kosten in voller Höhe zu bezahlen und Schadensersatzansprüche des Ausstellers ausgeschlossen. Bei zeitlicher Verlegung können Aussteller, die den Nachweis einer Terminüberschneidung mit bereits festgelegten Ausstellungen führen, aus dem Vertrag bei Zahlung von 25 % entlassen werden. Nach Bekanntgabe der Verlegung muss der Antrag innerhalb von drei Wochen schriftlich eingebracht werden. Der Aussteller trägt für den Eingang die Beweislast. Der Veranstalter hat das Recht die Veranstaltung abzusagen, wenn nicht die erwartete Mindestanzahl von Anmeldungen eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist. Sollte der Veranstalter in der Lage sein, die Veranstaltung zu einem späteren Termin durchzuführen, so ist der Aussteller hiervon zu unterrichten. Der Aussteller ist berechtigt, innerhalb von drei Wochen nach Zugang dieser Mitteilung seine Teilnahme zu dem veränderten Termin schriftlich abzusagen; in diesem Falle kann der Veranstalter als Kostenbeitrag vom Aussteller einen Betrag von 25 % der Standmiete verlangen. Dem Aussteller bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass kein Schaden oder aber ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche des Ausstellers insbesondere Aufwendungs- und/oder Schadensersatz oder entgangener Gewinn wegen Verlegung oder Absage der Veranstaltung, sind ausgeschlossen.
§ 19. Die allgemeine Bewachung der Ausstellung übernimmt die KG ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen, es sei denn, sie beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der KG oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch für die Auf- und Abbauzeiten.
§ 20. Die KG haftet nicht für eventuelle Ausfälle im Leitungsnetz und für Schäden an den angeschlossenen Geräten. Das gleiche gilt für evtl. erforderliche Wasseranschlüsse.
§ 21. Mit Unterzeichnung der Anmeldung unterwerfen sich der Aussteller und seine Beauftragten den Ausstellungs-Bedingungen, den behördlichen Vorschriften sowie der Hausordnung. Die KG übt auf dem Ausstellungsgelände und den Ständen das alleinige Haus-, Platz- und das Mietpfandrecht aus und ist berechtigt, bei Verstößen einzuschreiten. Kosten dieser Maßnahmen trägt der Aussteller. Mündliche Abmachungen müssen, um Gültigkeit zu erlangen, schriftlich von der KG bestätigt werden.
§ 22. Sollte eine Bestimmung dieser Ausstellungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Ausstellungsbedingungen nicht. Die Parteien verpflichten sich in einem derartigen Fall, eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung im Sinne der Ausstellungsbedingungen soweit wie möglich entspricht; dasselbe gilt für etwaige Lücken in den Ausstellungsbedingungen.
§ 23. Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen die KG beträgt ein Jahr, es sei denn, dass die KG die Ansprüche grob fahrlässig oder vorsätzlich begründet hat oder die Ansprüche einer gesetzlichen Verjährungsfrist von mehr als drei Jahren unterliegen.
§ 24. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Aussteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Der Aussteller kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 25. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Stendal. Dies gilt auch für den Fall, dass Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden, und wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
§ 26. Die KG nimmt den Datenschutz laut DSGVO ernst und weist darauf hin, dass mit der Anmeldung des Ausstellers die KG bis auf Widerspruch dazu berechtigt ist, auf schriftlichem, telefonischem oder elektronischem Weg mit dem Aussteller in Verbindung zu treten. Dieses gilt auch für personalisierte E-Mail-Adressen (Bsp. name@musterdomain.de). Aussteller werden daher gebeten, eine allgemeine E-Mail-Adresse (Bsp. info@musterdomain.de oder kontakt@musterdomain.de) anzugeben.

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